Satzung des Norderneyer Laientheaters

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „ Norderneyer Laientheater e.V.“.
    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. VR 200034 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz auf Norderney.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur (Theater). Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufführungen von Theaterstücken für Kinder und Erwachsene. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Amateurtheaterverband Niedersachsen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. entfällt
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins (§2 Abs. 1) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die schriftliche Beitrittserklärung soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und das Beitrittsdatum des Antragstellers enthalten. Der Vorstand behält sich vor, eine Mitgliedschaft abzulehnen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Falls keine Kündigung eingeht, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr.
  3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. Bei Auflösung des Vereins, Austritt oder Ausschluß eines Mitglieds werden keine eingezahlten Anteile oder Werte zurückerstattet.

§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher  Verpflichtungen an die Stadt Norderney übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 Abs.1 Satz 1 zu verwenden hat, zu gleichen Teilen

a) an den Heimatverein Norderney e.V.

b) an den Förderverein Museum Nordseebad Norderney e.V.

c) an den Förderkreis der Norderney Schulen e.V.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

  • erster Vorsitzender
  • zweiter Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus bis zu fünf Beisitzern.

 

§ 9 Zuständigkeit und Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Mitgliederversammlung nach außen. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und innerhalb zwei Wochen zu verteilen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand vorübergehend ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bestellen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird sodann ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen gewählt.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des
Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Es erfolgt eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder sowie eine Anzeige in der örtlichen Tageszeitung.

 

§ 12 Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  3. Die Art der Abstimmung wird von den anwesenden Mitgliedern bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn wenigstens eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgenden Feststellungen enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung,
  2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  4. die Tagesordnung,
  5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
  6. die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 14 Sonstige Bestimmungen und Inkrafttreten

  1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
  2. Die Satzung in der obenstehenden Form tritt am 15.6.2018 in Kraft.

Norderney, den 15. Juni 2018


Eingetragen beim Amtsgericht Aurich am 17. September 2018