§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die schriftliche Beitrittserklärung soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und das Beitrittsdatum des Antragstellers enthalten. Der Vorstand behält sich vor, eine Mitgliedschaft abzulehnen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Stadt Norderney übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 Abs.1 Satz 1 zu verwenden hat, zu gleichen Teilen
a) an den Heimatverein Norderney e.V.
b) an den Förderverein Museum Nordseebad Norderney e.V.
c) an den Förderkreis der Norderney Schulen e.V.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus bis zu fünf Beisitzern.
§ 9 Zuständigkeit und Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Mitgliederversammlung nach außen. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu
unterschreiben und innerhalb zwei Wochen zu verteilen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand vorübergehend ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bestellen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird sodann ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen gewählt.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des
Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest. Es erfolgt eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder sowie eine Anzeige in der örtlichen Tageszeitung.
§ 12 Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgenden Feststellungen enthalten:
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 14 Sonstige Bestimmungen und Inkrafttreten
Norderney, den 15. Juni 2018
Eingetragen beim Amtsgericht Aurich am 17. September 2018